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413.253 FMS CH-TG

§ 23 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Einsichtsrecht

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§ 23 RRV FMS · Einsichtsrecht

1. Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.

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