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413.253 FMS CH-TG

§ 21 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Bestehen der Prüfung

... - Abschluss
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§ 21 RRV FMS · Bestehen der Prüfung

1. Die Abschlussprüfung FMS ist bestanden, wenn

1. der Notendurchschnitt aller Fachmittelschulausweisnoten mindestens 4 beträgt,

2. * höchstens drei Noten der Fachmittelschulausweisnoten ungenügend sind, und

3. die Summe der Differenzen der ungenügenden Fachmittelschulausweisnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.

2. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

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