413.253
FMS
CH-TG
§ 21 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Bestehen der Prüfung
... - Abschluss
§ 21 RRV FMS · Bestehen der Prüfung
1. Die Abschlussprüfung FMS ist bestanden, wenn
1. der Notendurchschnitt aller Fachmittelschulausweisnoten mindestens 4 beträgt,
2. * höchstens drei Noten der Fachmittelschulausweisnoten ungenügend sind, und
3. die Summe der Differenzen der ungenügenden Fachmittelschulausweisnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.
2. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.