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413.253 FMS CH-TG

§ 20 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Fachmittelschulausweisnote

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§ 20 RRV FMS · Fachmittelschulausweisnote

1. In den Prüfungsfächern ist die Fachmittelschulausweisnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch die Fachmittelschulausweisnote.

2. Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.

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