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413.253 FMS CH-TG

§ 1 Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Ausbildungsgänge; Ausbildungsdauer und -ziele

Allgemeines
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§ 1 RRV FMS · Ausbildungsgänge; Ausbildungsdauer und -ziele

1. In den Fachmittelschulen können Studiengänge mit folgenden Berufsfeldern gewählt werden

1. * Gesundheit/Naturwissenschaften

2. * Soziale Arbeit

3. * Kommunikation und Information

4. * ...

5. * Pädagogik

2. Die Ausbildung dauert drei Jahre und richtet sich nach der kantonalen Stundentafel im Anhang. Sie schliesst mit einem Fachmittelschulausweis ab.

2bis Das gewählte Berufsfeld kann nur bis Ende des ersten Ausbildungsjahres gewechselt werden. In begründeten Fällen kann die Schulleitung Ausnahmen bewilligen und die erforderlichen Nachholleistungen festlegen.

3. Ein viertes Ausbildungsjahr führt in den Berufsfeldern Gesundheit/Naturwissenschaften, Pädagogik, Soziale Arbeit sowie Kommunikation und Information zur Fachmaturität. In begründeten Fällen wird ein zeitlicher Unterbruch von höchstens drei Jahren nach Erhalt des Fachmittelschulausweises akzeptiert.

4. Die Ziele der Ausbildung richten sich nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) vom 25. Oktober 2018.

Verordnung über die Ausbildung an den Fachmittelschulen der thurgauischen Kantonsschulen (RRV FMS) - Ausbildungsgänge; Ausbildungsdauer und -ziele § 2 RRV FMS →

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