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§ 7 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Probezeit

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§ 7 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Probezeit

1. Die Schülerinnen und Schüler werden auf Probe in das erste Semester aufgenommen. Definitiv aufgenommen wird, wer am Ende des ersten Semesters gemäss den Promotionsbestimmungen definitiv promoviert werden kann.

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