413.228
IDPA
CH-TG
§ 30 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Mitteilung und Einsichtsrecht
Berufsmaturitätsprüfung
§ 30 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Mitteilung und Einsichtsrecht
1. Die Schülerinnen und Schüler werden über die Prüfungsergebnisse nach Genehmigung durch den Konvent informiert.
2. Sie haben das Recht, nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten zu nehmen.