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§ 3 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Anwendbares Recht

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§ 3 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Anwendbares Recht

1. Die Ausbildung richtet sich nach den Vorschriften des Bundes, namentlich der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Informatikerin/Informatiker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis EFZ und die Verordnung über die eidgenössische Berufsmaturität (BMV).

2. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind ergänzend anwendbar.

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