413.228
IDPA
CH-TG
§ 29 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Wiederholen der Prüfung
Berufsmaturitätsprüfung
§ 29 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Wiederholen der Prüfung
1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann in der Regel nach dem Praktikumsjahr in den nicht bestandenen Fächern die Prüfung einmal wiederholen.
2. Die Wiederholung erfolgt an der IMS der Kantonsschule Frauenfeld.