Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.228 IDPA CH-TG

§ 28 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Bestehen der Prüfung

Berufsmaturitätsprüfung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Bestehen der Prüfung

1. Für das Bestehen der Prüfung sind die BMV und der Rahmenlehrplan massgebend.

2. Die Prüfung ist bestanden, wenn

1. ein Notendurchschnitt von mindestens 4 erreicht wird,

2. nicht mehr als zwei Berufsmaturanoten unter 4 erteilt wurden und

3. die Differenz der ungenügenden Berufsmaturanoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt.

3. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

← § 27 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Abschluss § 29 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →