413.228
IDPA
CH-TG
§ 28 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Bestehen der Prüfung
Berufsmaturitätsprüfung
§ 28 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Bestehen der Prüfung
1. Für das Bestehen der Prüfung sind die BMV und der Rahmenlehrplan massgebend.
2. Die Prüfung ist bestanden, wenn
1. ein Notendurchschnitt von mindestens 4 erreicht wird,
2. nicht mehr als zwei Berufsmaturanoten unter 4 erteilt wurden und
3. die Differenz der ungenügenden Berufsmaturanoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2 nicht übersteigt.
3. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.