413.228
IDPA
CH-TG
§ 20 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Mitteilung und Einsichtsrecht
Qualifikationsverfahren EFZ
§ 20 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Mitteilung und Einsichtsrecht
1. Die Schülerinnen und Schüler werden über die Bewertung der Module nach Genehmigung durch den Konvent informiert.
2. Sie haben das Recht, nach der Eröffnung der EFZ-Schlussnoten Einsicht in ihre Arbeiten zu nehmen.