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§ 20 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Mitteilung und Einsichtsrecht

Qualifikationsverfahren EFZ
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§ 20 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Mitteilung und Einsichtsrecht

1. Die Schülerinnen und Schüler werden über die Bewertung der Module nach Genehmigung durch den Konvent informiert.

2. Sie haben das Recht, nach der Eröffnung der EFZ-Schlussnoten Einsicht in ihre Arbeiten zu nehmen.

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