413.228
IDPA
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Ausbildungsmodell
Allgemeines
§ 2 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Ausbildungsmodell
1. Die Ausbildung erfolgt nach dem Modell 3 + 1. Sie setzt sich aus einer dreijährigen schulischen und einer einjährigen praktischen Ausbildung zusammen.
2. Es handelt sich um eine schulisch organisierte Grundbildung gemäss Art. 6 lit. b der Verordnung über die Berufsbildung (BBV).