Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.228 IDPA CH-TG

§ 17 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Überbetriebliche Kurse

Bildung in beruflicher Praxis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Überbetriebliche Kurse

1. Die zuständige Organisation der Arbeitswelt (OdA) organisiert die Durchführung von zwei Modulen der überbetrieblichen Kurse. Die weiteren Module werden schulintern durchgeführt.

2. Die IMS tauscht sich regelmässig mit der zuständigen OdA zu Themen der Qualitätssicherung aus.

3. Zur Unterstützung der kantonalen und gesamtschweizerischen Verbandsaufgaben entrichtet die IMS einen jährlichen Pauschalbeitrag pro Schülerin oder Schüler an die kantonale OdA. Die Höhe des Betrags legt das Departement für Erziehung und Kultur (DEK) fest.

← § 16 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Abschluss § 18 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →