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§ 12 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Provisorische Promotion

Promotion
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§ 12 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Provisorische Promotion

1. Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch promoviert, sofern sie oder er für das vorhergehende Semester definitiv promoviert wurde und an der IMS nicht mehr als einmal provisorisch promoviert worden ist.

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