413.228
IDPA
CH-TG
§ 11 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Definitive Promotion
Promotion
§ 11 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Definitive Promotion
1. Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn
1. der Notendurchschnitt in den Promotionsfächern mindestens 4 beträgt, wobei die Promotionsnote im Fachbereich Informatik für die Durchschnittsberechnung doppelt gewichtet wird,
2. höchstens zwei Promotionsnoten unter 4 erteilt wurden und
3. die Summe der Differenzen der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.