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§ 11 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld (IMS-Verordnung) - Definitive Promotion

Promotion
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§ 11 Verordnung über die Informatikmittelschule der Kantonsschule Frauenfeld · Definitive Promotion

1. Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn

1. der Notendurchschnitt in den Promotionsfächern mindestens 4 beträgt, wobei die Promotionsnote im Fachbereich Informatik für die Durchschnittsberechnung doppelt gewichtet wird,

2. höchstens zwei Promotionsnoten unter 4 erteilt wurden und

3. die Summe der Differenzen der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4 den Wert 2 nicht übersteigt.

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