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CH-TG
§ 9 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Organisation
Maturitätsprüfung
§ 9 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Organisation
1. Die Maturitätsprüfung wird am Ende der vierten Klasse durchgeführt.
2. Die Prüfung steht unter der Leitung des Rektorats und wird in der Regel von Lehrpersonen abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
3. Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schulleitung die Expertinnen und Experten. Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.