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§ 8 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Promotionsentscheid

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§ 8 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Promotionsentscheid

1. Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.

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