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§ 7 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Ausnahmsweise Promotion

Promotion
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§ 7 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Ausnahmsweise Promotion

1. Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abgewichen werden. Die Gründe sind zu protokollieren und dem Departement für Erziehung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

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