413.224
CH-TG
§ 6 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Nichtpromotion, Repetition
Promotion
§ 6 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Nichtpromotion, Repetition
1. Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zuletzt besuchte Klasse wiederholen. An der Pädagogischen Maturitätsschule kann nur einmal repetiert werden.
2. Eine Schülerin oder ein Schüler der ersten Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, wenn in den für die Promotion massgebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen. Eine Repetition ist nicht möglich.