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§ 5 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Provisorische Promotion

Promotion
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§ 5 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Provisorische Promotion

1. Wer die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch befördert, sofern die Schülerin oder der Schüler für das vorhergehende Semester definitiv befördert wurde und an der Pädagogischen Maturitätsschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist.

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