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CH-TG
§ 4 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Definitive Promotion
Promotion
§ 4 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Definitive Promotion
1. Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn
1. * in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden, und
2. * in den Promotionsfächern gemäss § 2 Abs. 1 die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben. Noten über 4 werden nur in den Fächern gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 1 bis Ziff. 15 und Ziff. 20 bis Ziff. 22 berücksichtigt.