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§ 30 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 30 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Übergangsbestimmung

1. Die Änderungen von § 1, § 2, § 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 2 und Abs. 2bis, § 21a Abs. 2, § 21c Abs. 2, § 21d Abs. 2 und § 22 sowie der Anhänge gelten für alle ab Schuljahr 2020/2021 ins erste Semester eintretenden Schülerinnen und Schüler.

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