413.224
CH-TG
§ 29 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Berufliche Grundausbildung
Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
§ 29 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Berufliche Grundausbildung
1. Die Bestimmungen der § 21a bis 21d gelten nicht für die Absolventinnen und Absolventen des Kunst- und Sportlehrgangs.