Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.224 CH-TG

§ 29 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Berufliche Grundausbildung

Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Berufliche Grundausbildung

1. Die Bestimmungen der § 21a bis 21d gelten nicht für die Absolventinnen und Absolventen des Kunst- und Sportlehrgangs.

← § 28 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen Ausbildungsdauer, Rahmenstundentafeln § 30 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →