Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.224 CH-TG

§ 28 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Maturitätszeugnis

Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Maturitätszeugnis

1. Im Maturitätszeugnis wird zusätzlich das Spezialgebiet aufgeführt.

← § 27 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen Ausbildungsdauer, Rahmenstundentafeln § 29 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →