413.224
CH-TG
§ 27 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Erfahrungsnote
Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
§ 27 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Erfahrungsnote
1. Für die Schülerinnen und Schüler des Kunst- und Sportlehrgangs mit den Spezialgebieten Musik oder Bildnerisches Gestalten ist die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach die letzte Zeugnisnote des entsprechenden Fachs.