413.224
CH-TG
§ 25a Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Ergänzungsfächer
Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
§ 25a Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Ergänzungsfächer
1. In Abweichung zu § 11 Abs. 4 ist auch Philosophie als Ergänzungsfach möglich.