413.224
CH-TG
§ 25 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Schwerpunktfächer
Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
§ 25 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Schwerpunktfächer
1. In Abweichung zu § 11 Abs. 3 sind die Schwerpunktfächer entweder Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie, sofern das Spezialgebiet Sport ist.