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§ 25 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Schwerpunktfächer

Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
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§ 25 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Schwerpunktfächer

1. In Abweichung zu § 11 Abs. 3 sind die Schwerpunktfächer entweder Musik oder Bildnerisches Gestalten oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie, sofern das Spezialgebiet Sport ist.

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