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§ 24 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Abbruch der Ausbildung

Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
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§ 24 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Abbruch der Ausbildung

1. Wer den Spezialunterricht an einer Partnerinstitution wegen gescheiterter Promotion oder aus anderen Gründen nach Massgabe ihrer Bestimmungen nicht mehr besuchen darf, muss die Ausbildung im Kunst- und Sportlehrgang abbrechen.

2. Ein Übertritt in den regulären Unterricht der Pädagogischen Maturitätsschule ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

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