413.224
CH-TG
§ 24 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Abbruch der Ausbildung
Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sportlehrgang
§ 24 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Abbruch der Ausbildung
1. Wer den Spezialunterricht an einer Partnerinstitution wegen gescheiterter Promotion oder aus anderen Gründen nach Massgabe ihrer Bestimmungen nicht mehr besuchen darf, muss die Ausbildung im Kunst- und Sportlehrgang abbrechen.
2. Ein Übertritt in den regulären Unterricht der Pädagogischen Maturitätsschule ist möglich, wenn die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.