413.224
CH-TG
§ 21d Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Entscheid
Berufliche Grundausbildung
§ 21d Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Entscheid
1. Die Schulleitung entscheidet darüber, ob die berufliche Grundausbildung erfolgreich absolviert wurde. Sie stellt eine Bescheinigung aus.
2. Als erfolgreich absolviert gilt sie, wenn
1. die Maturitätsausbildung bestanden ist und
2. * von den Jahresnoten der dritten und vierten Klasse in den Fächern Allgemeine Didaktik, im Praktikum der dritten Klasse inklusive Tagespraxis und im Praktikum der vierten Klasse höchstens eine ungenügend ist und
3. die Berufseignung als gegeben festgestellt wurde.
3. Lassen fehlende Ausbildungsteile eine vollständige Beurteilung der Berufseignung nicht zu, kann der Entscheid bis zum Nachweis des erfolgreichen Absolvierens der Teile ausgesetzt werden.