413.224
CH-TG
§ 21b Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Berufseignung
Berufliche Grundausbildung
§ 21b Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Berufseignung
1. In der dritten und vierten Klasse wird die Berufseignung der Schülerinnen und Schüler abgeklärt, insbesondere in den folgenden überfachlichen Bereichen
1. Kommunikation
2. Reflexion
3. Lern- und Arbeitsverhalten
4. Belastbarkeit
5. * Sprachkompetenz Deutsch
2. Während der Zeit der Abklärung wird die Schülerin oder der Schüler in der Berufspraxis durch eine Mentorin oder einen Mentor begleitet.
3. Die Schulleitung erlässt ein Pflichtenheft für alle in der Berufsbildung involvierten Personen.
4. Sie erlässt ergänzende Richtlinien.