413.224
CH-TG
§ 21 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Maturitätszeugnis
Maturitätsprüfung
§ 21 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Maturitätszeugnis
1. Form und Inhalt des Maturitätszeugnisses richten sich nach Art. 20 des Reglements der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar 1995 (MAR) in der Fassung vom 21. Juni 2018.
2. Zusätzlich werden die Noten für folgende Fächer eingetragen
1. * Wirtschaft und Recht
2. * Informatik
3. * Sport
2bis. Der Konvent kann weitere Fächer bestimmen, bei denen Noten eingetragen werden.
3. Das Thema der Maturaarbeit wird aufgeführt.