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§ 20 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Einsichtsrecht

Maturitätsprüfung
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§ 20 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Einsichtsrecht

1. Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.

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