413.224
CH-TG
§ 20 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Einsichtsrecht
Maturitätsprüfung
§ 20 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Einsichtsrecht
1. Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungsarbeiten Einsicht zu nehmen.