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CH-TG
§ 19 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Wiederholung der Prüfung
Maturitätsprüfung
§ 19 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Wiederholung der Prüfung
1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und anschliessend die Prüfung einmal wiederholen.
2. Die Maturaarbeit kann freiwillig mit einem neuen Thema wiederholt werden. Es zählt in diesem Fall die Note der zweiten Arbeit.