413.224
CH-TG
§ 18 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Bestehen der Prüfung
Maturitätsprüfung
§ 18 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Bestehen der Prüfung
1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern
1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
2. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.