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§ 18 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Bestehen der Prüfung

Maturitätsprüfung
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§ 18 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Bestehen der Prüfung

1. Die Maturitätsprüfung ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern

1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und

2. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.

2. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.

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