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CH-TG
§ 17 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Maturitätsnote
Maturitätsprüfung
§ 17 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Maturitätsnote
1. In den Prüfungsfächern ist die Maturitätsnote der auf halbe Noten gerundete Durchschnitt von Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In den übrigen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfahrungsnote auch Maturitätsnote.
2. Die Maturitätsnote im Grundlagenfach Bildnerisches Gestalten und Musik errechnet sich aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten dieser Fächergruppe in der zweiten Klasse.
3. Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausgeschlossen.
4. Die Note der Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation erteilt.