413.224
CH-TG
§ 16 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Erfahrungsnote
Maturitätsprüfung
§ 16 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Erfahrungsnote
1. Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnote des letzten Ausbildungsjahrs im betreffenden Fach beziehungsweise in der betreffenden Fächergruppe gemäss § 11.
2. Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach errechnet sich aus dem Durchschnitt der letzten Zeugnisnoten der Fächer Zeichnen, Werken, Musik und Instrument beziehungsweise Pädagogik/Psychologie und Philosophie.
3. Die Erfahrungsnote im Ergänzungsfach ist die letzte Zeugnisnote im Fach Zeichnen, Werken, Musik/Instrument, Pädagogik/Psychologie, Sport oder Physik.