413.224
CH-TG
§ 14 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Hilfsmittel
Maturitätsprüfung
§ 14 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Hilfsmittel
1. Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel.