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§ 14 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Hilfsmittel

Maturitätsprüfung
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§ 14 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Hilfsmittel

1. Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel.

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