413.224
CH-TG
§ 13 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Prüfungsdauer
Maturitätsprüfung
§ 13 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Prüfungsdauer
1. Die schriftlichen oder praktischen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächergruppe mindestens zwei, höchstens aber vier Stunden. Das Rektorat entscheidet nach Anhören der Fachlehrpersonen über Art und Dauer in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen.
2. Die mündlichen Prüfungen dauern pro Schülerin oder Schüler und Fach oder Fächergruppe je eine Viertelstunde.