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CH-TG
§ 12 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Prüfungsfächer
Maturitätsprüfung
§ 12 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Prüfungsfächer
1. Prüfungsfächer sind
1. Deutsch: schriftlich und mündlich
2. * Französisch oder Italienisch: schriftlich und mündlich
3. Mathematik: schriftlich und mündlich
4. Biologie oder Physik: schriftlich und mündlich
5. Schwerpunktfach: schriftlich oder praktisch
2. Die Schülerinnen und Schüler können wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Zeichnen oder Werken oder Musik/Instrument beziehungsweise in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.
3. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet nach Absprache mit den Fachgruppen, ob die Schülerinnen und Schüler in Biologie oder Physik geprüft werden.