413.224
CH-TG
§ 10 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen - Prüfungskommission
Maturitätsprüfung
§ 10 Verordnung über die Ausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen · Prüfungskommission
1. Die Prüfungskommission besteht aus den Hauptlehrpersonen, den an den Prüfungen beteiligten Lehrbeauftragten sowie den Expertinnen und Experten.
2. Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.
3. Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und entscheidet über das Bestehen der Maturität. Sie kann in Würdigung aller Umstände eine Maturitätsnote verändern.