413.223
CH-TG
§ 7 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitäts- und Fachmittelschulen - Übertritt
§ 7 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitäts- und Fachmittelschulen · Übertritt
1. Schülerinnen und Schüler der Kantonsschulen, die am Ende der 2. Klasse der Maturitätsschule definitiv promoviert worden sind, können im darauffolgenden Schuljahr prüfungsfrei in die 2. Klasse der Pädagogischen Maturitätsschule übertreten.
2. Schülerinnen und Schüler der Pädagogischen Maturitätsschule, die am Ende der 1. Klasse definitiv promoviert worden sind, können im darauffolgenden Schuljahr prüfungsfrei in die 2. Klasse der Maturitätsschule oder der Fachmittelschule an den Kantonsschulen übertreten.
3. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung der aufnehmenden Schule.