Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.223 CH-TG

§ 4 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitäts- und Fachmittelschulen - Eintritt in die Maturitätsschule der Kantonsschulen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitäts- und Fachmittelschulen · Eintritt in die Maturitätsschule der Kantonsschulen

1. Die Aufnahme in die 1. Klasse der Maturitätsschule der Kantonsschulen erfolgt in der Regel im Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe I.

2. Die bestandene Aufnahmeprüfung an die Maturitätsschule berechtigt zum Eintritt in die Maturitätsschule der Kantonsschulen im Prüfungsjahr.

3. Auf Gesuch hin kann der Eintritt aufgeschoben werden. Gesuche sind bis zwei Wochen nach Eröffnung des Prüfungsentscheids bei der aufnehmenden Schule einzureichen. Über das Gesuch entscheidet die Schulleitung.

← § 3 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitäts- und Fachmittelschulen Zulassung § 5 Verordnung über die Aufnahme in die Maturitäts- und Fachmittelschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →