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§ 5 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Kurse und Sonderveranstaltungen

Allgemeines
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§ 5 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Kurse und Sonderveranstaltungen

1. Der Rektor oder die Rektorin legt im Rahmen der Leistungsaufträge und Budgetvorgaben der übergeordneten kantonalen Instanzen das Angebot von Kursen und Sonderveranstaltungen fest.

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