413.142
CH-TG
§ 5 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Kurse und Sonderveranstaltungen
Allgemeines
§ 5 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Kurse und Sonderveranstaltungen
1. Der Rektor oder die Rektorin legt im Rahmen der Leistungsaufträge und Budgetvorgaben der übergeordneten kantonalen Instanzen das Angebot von Kursen und Sonderveranstaltungen fest.