413.142
CH-TG
§ 4 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Schulanlagen
Allgemeines
§ 4 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Schulanlagen
1. Anlagen, Räumlichkeiten und Einrichtungen der Schule sind nach Möglichkeit der Bevölkerung für eine sinnvolle Nutzung zur Verfügung zu stellen.
2. Der Rektor oder die Rektorin erlässt unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes und des Kostendeckungsgrundsatzes eine Gebührenordnung.