413.142
CH-TG
§ 3 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Zusammenarbeit
Allgemeines
§ 3 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Zusammenarbeit
1. Die Schulen arbeiten zusammen, namentlich bezüglich der Kursorganisation, der Zuweisung von Schülern und Schülerinnen sowie der Pensenzuteilung an die Lehrpersonen.