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§ 3 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Zusammenarbeit

Allgemeines
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§ 3 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Zusammenarbeit

1. Die Schulen arbeiten zusammen, namentlich bezüglich der Kursorganisation, der Zuweisung von Schülern und Schülerinnen sowie der Pensenzuteilung an die Lehrpersonen.

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