413.142
CH-TG
§ 2 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Schulen
Allgemeines
§ 2 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Schulen
1. Der Kanton führt Mittelschulen in Frauenfeld, Kreuzlingen und Romanshorn.
2. In Frauenfeld werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule, eine Fachmittelschule und eine Informatikmittelschule geführt.
3. In Kreuzlingen werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule sowie die Pädagogische Maturitätsschule geführt. Der Pädagogischen Maturitätsschule ist ein Konvikt angegliedert.
4. In Romanshorn werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule und eine Fachmittelschule geführt.