Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413.142 CH-TG

§ 2 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Schulen

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Schulen

1. Der Kanton führt Mittelschulen in Frauenfeld, Kreuzlingen und Romanshorn.

2. In Frauenfeld werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule, eine Fachmittelschule und eine Informatikmittelschule geführt.

3. In Kreuzlingen werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule sowie die Pädagogische Maturitätsschule geführt. Der Pädagogischen Maturitätsschule ist ein Konvikt angegliedert.

4. In Romanshorn werden eine allgemeine gymnasiale Maturitätsschule und eine Fachmittelschule geführt.

← § 1 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen Aufsicht § 3 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →