413.142
CH-TG
§ 16 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Disziplinarmassnahmen
Disziplinarmassnahmen
§ 16 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Disziplinarmassnahmen
1. Die Lehrpersonen, der Rektor oder die Rektorin oder der Konvent können gegen Schüler und Schülerinnen, die durch ihr Verhalten den Schulbetrieb stören oder ihre Pflichten vernachlässigen, Disziplinarmassnahmen verhängen.
2. Für folgende Disziplinarmassnahmen ist der Konvent zuständig
1. * Geldbussen bis Fr. 200
2. schriftlicher Verweis
3. letzte Warnung (Ultimatum)
4. Ausschluss von der Schule
3. Der Ausschluss von der Schule setzt ein Ultimatum voraus, ausser wenn der Verbleib in der Schule nicht mehr zumutbar oder möglich ist oder ein Ultimatum zwecklos ist.