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§ 15 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Schülerschaft

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§ 15 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Schülerschaft

1. Die Schülerschaft hat das Recht, mit einer Delegation an den Beratungen des Konventes teilzunehmen.

2. Der Konvent erlässt Rahmenbedingungen über die Teilnahme der Schülerdelegation an seinen Sitzungen.

3. Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, bei welchen Traktanden die Schülerdelegation nicht teilnimmt.

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