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§ 14 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Konvent

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§ 14 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Konvent

1. Der Konvent besteht aus der Schulleitung sowie den Hauptlehrern und Hauptlehrerinnen. Diese Mitglieder sowie Lehrpersonen, über deren Schüler und Schülerinnen Entscheide gefällt werden, sind zur Teilnahme am Konvent verpflichtet und stimmberechtigt.

2. Der Konvent gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin regelt er insbesondere eine allfällige Teilnahme und das Stimmrecht für Lehrbeauftragte.

3. Der Konvent versammelt sich auf Einladung des Rektors oder der Rektorin oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder. Er nimmt die gesetzlichen Aufgaben wahr, berät über allgemeine pädagogische Fragen und ist zuständig für das Leitbild der Schule.

4. Der Rektor oder die Rektorin führt den Konvent und kann von der Teilnahmepflicht befreien.

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