413.142
CH-TG
§ 12 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen - Schulleitung und weitere Führungspersonen
Organe
§ 12 Verordnung über die Organisation der Mittelschulen · Schulleitung und weitere Führungspersonen
1. Der Rektor oder die Rektorin leitet die Schule, vertritt sie gegen aussen und erlässt ein durch das Departement zu genehmigendes Führungskonzept.
2. Die Schulleitung besteht aus dem Rektor oder der Rektorin, den Prorektoren oder Prorektorinnen und dem Leiter oder der Leiterin der Schulverwaltung.
3. Der Anstellungsumfang für die Leitungsfunktion muss in der Regel mindestens 50 % einer vollen Beschäftigung betragen. Für einen ergänzenden Unterrichtsteil gelten die Pflichten für Mittelschullehrpersonen sinngemäss.
4. Es können weitere Personen in die Führung einbezogen werden.