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§ 9 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Ausschreibung

Entstehung des Arbeitsverhältnisses
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§ 9 RSV BM · Ausschreibung

1. Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.

2. Auf die Ausschreibung kann namentlich verzichtet werden bei der Beförderung von Lehrbeauftragten zu Hauptlehrpersonen oder in dringenden Fällen.

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