413.141
CH-TG
§ 9 Verordnung über die Rechtsstellung der Lehrpersonen an den Berufsfach- und Mittelschulen (RSV BM) - Ausschreibung
Entstehung des Arbeitsverhältnisses
§ 9 RSV BM · Ausschreibung
1. Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
2. Auf die Ausschreibung kann namentlich verzichtet werden bei der Beförderung von Lehrbeauftragten zu Hauptlehrpersonen oder in dringenden Fällen.